Hinweis zur Ein-Elternregelung Notbetreuung

Erweiterung Regelungen für Notfallbetreuung

Aufgrund von Problemen insbesondere bei Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich wurde die "Ein-Elternregelung" geschaffen, die eine Notfallbetreuung für Kinder bis 12 Jahre auch dann zulässt, wenn nur ein Elternteil in einem Beruf der folgenden Bereiche arbeitet.

  • im Gesundheitsbereich,
  • in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
  • im medizinischen und im pflegerischen Bereich,
  • der stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie für die Notfallbetreuung von Kindern

Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notfallbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Wie bisher muss dazu das Formular zur Selbstauskunft (PDF zum Herunterladen und Ausdrucken) asugefüllt und in der jeweiligen Einrichtung abgegeben werden. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist nicht erforderlich. Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch.

Darüber hinaus sollen Kinder bis zum Ende des Grundschulalters - unbeschadet der Frage, ob die Eltern in einem kritischen Infrastrukturbereich tätig sind - in die Notfallbetreuung aufgenommen werden, wenn dies das Kindeswohl erfordert.

Bitte kontaktieren Sie bei Fragen das Jugendamt der Stadt Brandenburg an der Havel unter 03381 585150 und -61 oder per E-Mail an jugendamt(at)stadt-brandenburg.de.

Die ganze Pressemitteilung lesen Sie hier: Pressemitteilung Stadt Brandenburg an der Havel

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